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AGB

Damit Sie wissen, woran Sie sind.

Die Rahmenbedingungen für Ihre Teilnahme.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


ARTIKEL 1

(1) Das Einzelunternehmen Karin H. Ortner (im Folgenden KHO und oder Charity-Kunstauktionen-Organisation genannt) führt nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbständige gemeinnützige Charity-Auktionen durch. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten nur subsidiär. Zwingende gesetzliche Vorschriften, etwa jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt.
(2) Auktioniert bzw. verkauft werden Kunstobjekte (vorwiegend des 19., 20. und 21. Jahrhunderts) und/oder Sonderstücke bzw. Sonderpreise zugunsten von NGO/NPO
die
a) KHO zur freiwilligen Auktion übergeben worden sind; z.B. von privaten Personen, Galerien, usw. und/oder Künstler*innen
b) nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches zum Selbsthilfeverkauf eingebracht worden sind;
c) gerichtlich und administrativ gepfändet oder von Behörden zum Verkauf im Wege der Auktion bestimmt worden sind;
d) von KHO erworben wurden.
(3) Die Auktion erfolgt im Namen und auf Rechnung des Einbringers / der Einbringerin /kann auch Auftraggeber*in sein) oder im Namen von Karin H. Ortner.
(4) Karin H. Ortner kann die Annahme von Kunstobjekten zur Auktion – auch ohne Begründung – ablehnen. Karin H. Ortner kann bereits übernommene Kunstobjekte jederzeit von der Auktion zurückziehen, insbesondere wenn Zweifel an deren Echtheit oder an der Verfügungsberechtigung des Einbringers / der Einbringerin auftreten.

ARTIKEL 2
Folgende Dokumente bilden die Grundlage einer Auktionsvereinbarung:
Vereinbarung zwischen KHO (Charity-Auktionen-Organisation) und NPO/NGO, Übernahmebestätigungen zwischen Künstler*in und KHO,
Faktura/Rechnung zwischen NGO/NPO und Käufer*innen
Zahlungsbestätigung für die Käufer*innen
(2) Durch die Annahme genannter Dokumente erklären sich alle Beteiligten bzw. Nutzer*innen mit den darin festgesetzten Bedingungen und den Bestimmungen der Geschäftsordnung einverstanden. Widersprüche sind nur wirksam, wenn sie vor der Auktion schriftlich erhoben worden sind. Nachteile, die sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben ergeben, treffen den Einbringer / die Einbringerin.
(3) KHO ist bei Bedarf berechtigt, vom Überbringer der Kopie der Auktionsvereinbarung – insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung des Auktionserlöses – einen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung zu verlangen.

ARTIKEL 3
(1) KHO schätzt in Zusammenarbeit mit Expert*innen (z.B. eines gewerberechtlichen Auktionshauses) die übergebenen Kunstobjekte. Sie legen die Ausrufpreise bzw. Schätzpreise und im Einvernehmen mit dem Einbringer / der Einbringerin die Mindestverkaufspreise fest. Die Gutachten werden mit der nötigen Sorgfalt erstellt, die Charity-Auktionen-Organisation leistet jedoch für die Richtigkeit gegenüber dem Einbringer / der Einbringerin keine Gewähr.
(2) Kunstobjekte, die zu den vereinbarten Bedingungen nicht verkauft oder von der Auktion zurückgezogen, vom Einbringer / der Einbringerin aber trotz vorangegangener Aufforderung nicht abgeholt wurden, können von KHO ohne weitere Verständigung 30 Tage nach dieser Aufforderung
a) an den/ die Künstler*in retourniert werden,
b) zu marktkonformen Bedingungen versteigert (= Nachverkauf) werden,
c) oder anderweitig verwertet werden,
d) oder dem Einbringer / der Einbringerin auf Kosten und Gefahr durch KHO zurückgesendet,
e) oder auf Kosten und Gefahr von KHO gelagert werden.
(3) Unverkauft gebliebene Kunstobjekte werden im Allgemeinen den Künstler*innen retourniert. Falls dies nicht erwünscht ist, gelten sie automatisch als zum freien Verkauf übergeben und können daher von KHO bis zu ihrer Abholung oder Überbringung jederzeit um den Mindestverkaufspreis freihändig verkauft werden. Der Reinerlös geht an die NPO/NGO als Spende für deren humanitäre Zwecke.
(4) KHO ist berechtigt, unverkauft gebliebene Kunstobjekte nach der Auktion öffentlich anzubieten.

ARTIKEL 4
(1) Die Auktionen finden in diversen Galerien oder sonstigen Immobilien statt. Sie werden unter der Leitung eines ehrenamtlichen Auktionators / einer ehrenamtlichen Auktionatorin eines Auktionshauses oder durch die Kuratorin durchgeführt. Der Rufpreis (= Startpreis bzw. Ausrufungspreis) wird von der Kuratorin KHO nach freiem Ermessen festgesetzt. Der Auktionator / die Auktionatorin ist berechtigt, Posten zu trennen, zu verbinden, zurückzuziehen und die Auktion abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen.
(2) Den Zuschlag erhält der/die Meistbietende, vorausgesetzt er/sie bietet zumindest den mit dem Einbringer / der Einbringerin vereinbarten Mindestverkaufspreis (Verkäuferlimit).
(3) Jede/r Bieter*in wird als in eigenem Namen auftretend angesehen, es sei denn, er/sie weist schriftlich nach, dass er als Vertreter / als Vertreterin eines/einer namhaft gemachten Interessent *in bietet. KHO kann von einem Bieter / einer Bieterin eine Anzahlung verlangen. Die Höhe der Anzahlung legt KHO fest. Sollte ein Bieter / eine Bieterin, der/die eine Anzahlung geleistet hat, danach mit der Bezahlung des Kaufpreises, obwohl ihm/ihr eine Nachfrist gesetzt worden ist, in Verzug bleiben, ist KHO berechtigt, die Anzahlung als Pönale verfallen zu lassen.
(4) Sämtliche im Katalog und in der Auktion angegebenen Preise beziehen sich auf Euro. Gesteigert wird in der Regel um ca. 10 Prozent des letzten Angebotes. Zuschläge sind auch zum Schutz des Kunstwerks möglich.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot oder wenn ein Angebot übersehen wurde, ist der Auktionator / die Auktionatorin berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag wieder aufzuheben und Kunstobjekte neuerlich oder weiter zu versteigern. Der Auktionator / die Auktionatorin darf Angebote ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass ein Bieter / eine Bieterin das Meistbot nicht bezahlen wird. Wird ein Angebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Angebot wirksam.
(6) Kein Bieter / keine Bieterin darf in irgendeiner Weise bevorzugt oder benachteiligt werden. Absprachen zwischen Interessenten, die auf eine Verringerung oder Erhöhung des Meistbotes abzielen, sind untersagt. Der Auktionator / die Auktionatorin ist berechtigt, alle Zuwiderhandelnden von der Auktion auszuschließen. Sie haben überdies jeglichen durch die verbotene Absprache verursachten Schaden zu ersetzen. Der Auktionator / die Auktionatorin ist berechtigt, Personen, deren Verhalten geeignet ist, den geordneten Ablauf der Auktionen zu stören oder zu verfälschen, von der Auktion auszuschließen und des Saales zu verweisen.

ARTIKEL 5
(1) Inländische Käufer*innen sind verpflichtet, den Kaufpreis binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. Erfüllt ein Käufer / eine Käuferin seine/ihre Zahlungspflicht nicht, kann dar Zuschlag aufgehoben werden und das Kunstobjekt neuerlich ausgeboten oder retourniert werden.
(2) Kunstobjekte, deren Meistbot nicht oder auch nur teilweise beglichen worden sind, dürfen von KHO wieder versteigert werden. Bei der Wiederversteigerung kann ein Kunstobjekt ohne Rücksicht auf das bei der ersten Auktion erzielte Meistbot oder die ursprünglich festgesetzten Mindestverkaufs- und Schätzpreise auch niedriger angeboten werden. Für die Wiederversteigerung gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Auktion. Der säumige Käufer / die säumige Käuferin wird als Einbringer*in angesehen und haftet für den gesamten Ausfall.

ARTIKEL 6
(1) Der Einbringer / die Einbringerin steht für die Echtheit der Kunstobjekte ein. Es wird garantiert, dass jedes der Kunstobjekte tatsächlich von der/dem im Katalog genannten Künstschaffenden geschaffen wurde – es sei denn, die Benennung wurde mit Hinweisen wie „zugeschrieben“, „bezeichnet“, „Schule“, „Werkstatt“ oder ähnlichem relativiert.
(2) Weist ein Käufer / eine Käuferin die Unechtheit innerhalb von zwei Jahren nach der Auktion nach, so erstattet ihm/ihr der Einbringer / die Einbringerin gegen Rückgabe des Kunstobjekts den Kaufpreis. Zu einer solchen Gewährleistung ist der Einbringer / die Einbringerin nicht verpflichtet, wenn das Kunstobjekt nach der Auktion verändert worden ist.
(3) Angaben über Technik, Signatur, Material, Zustand, Provenienz, Zeitpunkt der Entstehung usw. beruhen auf den veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Expert*innen von renommierten Auktionshäusern bzw. gewerblichen Anbieter*innen ermittelt haben. Die Charity-Auktionen-Organisation leistet für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr. Die Kunstobjekte werden vielmehr nur „wie besehen“ veräußert. Dies gilt auch für Abbildungen im Katalog, die lediglich der Veranschaulichung dienen.
(4) Im Katalog und in der Expertise werden nur solche Fehler und Beschädigungen der Kunstobjekte angeführt, die den künstlerischen oder kommerziellen Wert wesentlich beeinträchtigen. KHO übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Erhaltungszustand.
(5) KHO ist berechtigt, Katalogangaben vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen durch Aushang, durch Veröffentlichung auf der Website oder durch mündliche Hinweise durch den Auktionator / die Auktionatorin unmittelbar vor Ausbietung des betreffenden Kunstobjektes. Gehaftet wird in diesem Fall nur für die berichtigten Angaben. Schadenersatzansprüche, insbesondere auf Verdienstentgang oder Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

ARTIKEL 7
(1) Für Kunstobjekte, die von inländischen Käufer*innen ersteigert, aber nicht binnen 14 Tagen bezahlt und abgeholt werden, sind Verzugszinsen und Lagergebühren zu bezahlen. Die Abholfrist beträgt bei ausländischen Käufer*innen 30 Tage.
(2) Die Verpackung von ersteigerten Kunstobjekten, insbesondere für den Transport, stellt eine freiwillige Serviceleistung dar, für die KHO keine Haftung übernimmt. Die Versendung ersteigerter Kunstobjekte erfolgt nur auf Anweisung des Käufers / der Käuferin. Der Käufer / die Käuferin trägt die Kosten der Versendung und der Versicherung, er/sie trägt auch alle Risiken.
(3) Das Eigentum an ersteigerten Kunstobjekten geht mit Bezahlung des Kaufpreises (Meistbot und sonstige in Rechnung gestellte Kosten) auf den Käufer / die Käuferin über.
(4) Sämtliche zur Auktion übergebenen Kunstobjekte sind von der Übernahme bis zur Fälligkeit des Kaufpreises gegen die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung versichert. Versicherungswert gegenüber dem Einbringer ist der vereinbarte Mindestverkaufspreis. Versicherungswert gegenüber dem Käufer / der Käuferin ist ab dem Zuschlag der erzielte Kaufpreis. Nach 8 Tagen nach der Auktion ist das ersteigerte Kunstobjekt nur versichert, wenn der Käufer / die Käuferin dies mit der Charity-Auktionen-Organisation vereinbart hat. Der Käufer / die Käuferin trägt in diesem Fall auch die Kosten der Versicherung.
(5) Bei Verlust oder Totalschaden ersetzt KHO den Einbringer*innen den Versicherungswert. Bei Beschädigung ersetzt KHO die Wertminderung und die Kosten der Restaurierung. Die Höhe der Wertminderung wird von Expert*innen oder von KHO bzw. der Versicherung ermittelt. Für Schäden, die durch Naturereignisse, höhere Gewalt, Klimaschwankungen, Schädlinge und ähnliches entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung ergeben, übernimmt die Charity-Kunstauktionen-Organisation keine Haftung, es sei denn, es hat diese Schäden grob schuldhaft mitverursacht.

ARTIKEL 8
(1) Auktionserlöse werden nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises, jedoch frühestens 6 Wochen nach der Auktion an die Einbringer*innen ausbezahlt.
(2) KHO arbeitet zu einem festgelegten Honorar für die Charity Auktionen-Organisation und stellt dem Einbringer / der Einbringerin darüber eine Abrechnung zur Verfügung.
(3) Wird vom Käufer / von der Käuferin innerhalb der in Art. 7 (1) festgesetzten Frist bezüglich des ersteigerten Kunstobjekts eine Mängelrüge erhoben, so kann die Auszahlung an den Einbringer / die Einbringerin bis zur Klärung der wechselseitigen Ansprüche aufgeschoben werden. Im Falle einer von Charity-Kunstauktionen-Organisation anerkannten Reklamation innerhalb der in Art. 7 (1) genannten Frist hat der Einbringer / die Einbringerin einen ihm bereits ausbezahlten Auktionserlös unverzüglich nach Aufforderung durch Charity-Kunstauktionen-Organisation zurückzuzahlen.
(4) KHO sichert ihren Kunden und Auftraggeber*innen absolute Verschwiegenheit bezüglich der Person des Einbringers / der Einbringerin oder der Käuferin / des Käufers oder sonstige Umstände zu. Eine wechselseitige Nennung ist nur möglich, wenn wechselseitig Ansprüche, etwa auf Zahlung des Kaufpreises oder dessen Minderung, geltend gemacht werden. Vom Prinzip der Verschwiegenheit wird KHO nur abgehen, wenn ein Einbringer / eine Einbringerin oder ein Käufer / eine Käuferin KHO sie ausdrücklich von dieser Verschwiegenheit entbindet.

ARTIKEL 9
(1) KHO kann die Durchführung von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Anzahlung abhängig machen.
(2) Kaufinteressent*innen können auch telefonisch mitbieten. In diesem Fall muss ein schriftlicher Mitbietauftrag (Kaufautrag) bis spätestens 2 Stunden vor der Auktion beim Auktionator / bei der Auktionatorin oder der Veranstalterin KHO eingelangt sein. Um die telefonische Verbindung wird sich KHO bestmöglich herzustellen bemühen, übernimmt aber für die Ausführung keine Gewähr. Solche telefonische Mitbietaufträge werden von KHO nur unter der Bedingung angenommen, dass der Bieter / die Bieterin zumindest zum Ausrufpreis mitzubieten bereit ist. Vermag die Charity-Auktionen-Organisation keine telefonische Verbindung mit dem Bieter / der Bieterin herzustellen, gilt dessen / deren Auftrag als schriftliches Kaufangebot zum Ausrufpreis. KHO darf das Kunstobjekt in einem solchen Fall aber auch unter Vorbehalt zuschlagen und, sobald eine telefonische Verbindung mit dem Bieter / der Bieterin hergestellt worden ist, den vorbehaltlichen Zuschlag aufheben und die Auktion fortsetzen.
(3) KHO kann die Durchführung von telefonischen Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Sicherheit abhängig machen.
(4) Über die Website oder per E-Mail abgegebene Kaufaufträge werden gleichbehandelt wie auf anderem Weg übermittelte Kaufaufträge. Online-Angebote gelten als schriftliche Kauf- bzw. Mitbietaufträge. Kaufverträge kommen dadurch zustande, dass KHO das Angebot der Kaufinteressierten entgegennimmt und der Auktion innerhalb der von ihr festgesetzten Frist kein höherer Kaufauftrag erteilt wird.
(5) Wenn die/der Meistbietende in einer Auktion nur bereit ist, einen geringeren als den mit dem Einbringer / der Einbringerin vereinbarten Mindestverkaufspreis zu bieten, kann der Auktionator / die Auktionatorin einen Zuschlag „unter Vorbehalt“ erteilen. Sie/Er wird sich nach der Auktion um die Zustimmung des Einbringers / der Einbringerin zu einem Verkauf unter dem Mindestverkaufspreis bemühen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der Meistbietende / die Meistbietende auf die Dauer von 8 Werktagen an sein/ihr höchstes Angebot gebunden. Bietet vor Annahme dieses Untergebotes ein/e andere/r Kaufinteressent*in den Mindestverkaufspreis oder mehr, wird KHO dieses Angebot ohne Rücksprache mit dem Unterbieter / der Unterbieterin annehmen. Die Charity-Kunstauktionen-Organisation wird nach Möglichkeit über die Annahme oder Ablehnung des Angebotes informieren.

ARTIKEL 10
Personen, die den Auktionsbetrieb stören oder sonst nachteilig beeinflussen, können aus den Geschäftsräumen gewiesen werden. KHO kann bestimmten Personen bei Ordnungswidrigkeiten das künftige Betreten der Geschäftsräume verbieten.

ARTIKEL 11
(1) Erfüllungsort für die zwischen KHO, den Einbringer*innen, den Auftraggeber*innen und den Bieter*innen zustande gekommenen Rechtsverhältnisse ist jener Ort, der für die Charity-Auktion bestimmt wurde.
Die zwischen KHO, den Einbringer*innen, den Auftraggeber*innen, den Käufer*innen und den Bieter*innen bestehenden Rechtsbeziehungen und Vereinbarungen sowie Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht.
(2) KHO, der Einbringer / die Einbringerin, dier/die Auftraggeber, der Käufer / die Käuferin und die Bieter*innen vereinbaren, sämtliche Streitigkeiten aus, über und im Zusammenhang mit den mit ihnen zustande kommenden Verträgen vor dem für den 3. Wiener Gemeindebezirk örtlich zuständigen Gericht auszutragen.

AGB hier auch zum downloaden.

Wien, 01. April 2026